Massenentlassungen

Begriff der Massenentlassung nach § 17 Kündigungsschutzgesetz

Als Massenentlassung wird umgangssprachlich die Beendigung einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen durch einen Arbeitgeber innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums bezeichnet. Das Kündigungsschutzgesetz kennt den Begriff Massenentlassung nicht, sondern definiert in § 17 Kündigungsschutzgesetz eine Anzeigepflicht für Entlassungen in Abhängigkeit von der Relation der Anzahl der Arbeitnehmer, die regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden, zur Anzahl der beabsichtigten Entlassungen. Eine anzeigepflichtige Entlassung i.S.d. § 17 Kündigungsschutzgesetz, an die sich rechtliche Konsequenzen knüpfen, liegt vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen

  • in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

entlässt. Schon die Entlassung von 6 Arbeitnehmern innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen kann daher eine anzeigepflichtige Entlassung bzw. Massenentlassung sein, was Arbeitgeber gelegentlich übersehen.

Entlassungen sind dabei nicht nur Beendigungen von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz stehen den Entlassungen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden, sodass insbesondere auch der Abschluss von Aufhebungsverträgen, die der Arbeitgeber initiiert hat, mitgezählt werden (BAG, Urteil v. 11.03.1999, 2 AZR 461/98; Urteil v. 18.09.2003, 2 AZR 79/03).

Liegt eine Massenentlassung i.S.d. § 17 Kündigungsschutzgesetz vor, zieht dies rechtliche Konsequenzen nach sich, die bei Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit ausgesprochener Kündigungen führen können.

 

Vom Arbeitgeber vor einer Massenentlassung gem. § 17 Kündigungsschutzgesetz zu erfüllende Voraussetzungen

  • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig über diverse Umstände, u.a. über die Gründe für die Entlassungen, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die betroffenen Berufsgruppen, den Zeitraum der Entlassungen, die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien, unterrichten.
  • Der Arbeitgeber ist zudem zu Beratungen mit dem Betriebsrat über die Möglichkeiten verpflichtet, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken oder ihre Folgen zu mildern.
  • Bevor der Arbeitgeber eine Massenentlassung vornimmt, ist er verpflichtet, der Agentur für Arbeit die beabsichtigte Massenentlassung anzuzeigen.
  • Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten, ggf. unter Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrats.

 

Entlassungssperre nach § 18 Kündigungsschutzgesetz

Die sogenannte Entlassungsperre des § 18 Kündigungsschutzgesetz ist eine der wesentlichen Konsequenzen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz werden Entlassungen, die der Agentur für Arbeit nach § 17 Kündigungsschutzgesetz angezeigt werden müssen, vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam. Ohne eine entsprechende Anzeige an die Agentur für Arbeit sind Entlassungen mithin unwirksam. Problematisch war lange die Frage, was unter Entlassung i.S.d. § 18 Kündigungsschutzgesetz zu verstehen ist, ob damit die Kündigung als solche gemeint war oder die tatsächliche Entlassung i.S.d. faktischen Freisetzung des Arbeitnehmers am Ende der Kündigungsfrist. Diese Frage entscheidet darüber, ob schon vor Erstattung der Anzeige wirksam eine Kündigung ausgesprochen werden kann oder zwingend zunächst die Anzeige an die Agentur für Arbeit erfolgen muss.

Das Bundesarbeitsgericht war insoweit zunächst der Auffassung, die Entlassung sei die "faktische Maßnahme" der Freisetzung des Arbeitnehmers am Ende der Kündigungsfrist (z.B. BAG, Urteil v. 11.03.1999, 2 AZR 461/98), also der tatsächliche Beendigungszeitpunkt. Danach konnte eine Kündigung auch vor der Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits wirksam ausgesprochen werden, die Anzeige an die Agentur für Arbeit also nachgeholt werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschied dann im Jahr 2005, die Artikel 2 bis 4 der Richtlinie 98/59 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen seien dahin auszulegen, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt (EuGH, Urteil v. 27.01.2005, C 188/03 - Rechtssache Junk).

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht dann und entschied unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, Entlassung i.S.d. § 17 Kündigungsschutzgesetz sei der Ausspruch der Kündigung (BAG, Urteil v. 23.03.2006, 2 AZR 343/05). Zugleich gewährte es allerdings Arbeitgebern, die sich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlassen hatten, für einen vorübergehenden Zeitraum noch Vertrauensschutz, sodass die Kündigungen wirksam blieben (BAG, Urteil v. 23.03.2006, 2 AZR 343/05; Urteil v. 12.07.2007, 2 AZR 448/05; Urteil v. 26.07.2007, 8 AZR 769/06; Urteil v. 08.11.2007, 2 AZR 554/05). All diesen Urteilen lagen Kündigungen zugrunde, die vor der Entscheidung des EuGH ausgesprochen worden waren.

Heute kommt ein Vertrauensschutz zugunsten des Arbeitgebers nicht mehr in Betracht. Vor dem Ausspruch einer Kündigung muss daher die Anzeige an die Agentur für Arbeit erfolgen. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.

Allerdings ist § 18 Kündigungsschutzgesetz nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch weiterhin nicht so zu verstehen, dass erst nach Ablauf der einmonatigen Entlassungssperre Kündigungen ausgesprochen werden könnten. Das Bundesarbeitsgericht hat vielmehr inzwischen entschieden, dass nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige ausgesprochene Kündigungen wirksam sind, wenn diese unter Einhaltung einer Mindestfrist von einem Monat vollzogen werden. Begründet wurde dies damit, § 18 Kündigungsschutzgesetz regle insoweit nur den Vollzug der Entlassung. Das Wirksamwerden i.S.d. § 18 Kündigungsschutzgesetz beziehe sich auf den Eintritt der Rechtsfolgen der Kündigung (BAG, Urteil v. 06.11.2008, 2 AZR 935/07).

 

Zusammenfassung

  • Unter Entlassung i.S.d. § 17 Kündigungsschutzgesetz ist der Ausspruch der Kündigung zu verstehen.
  • Vor dem Ausspruch der Kündigung muss eine wirksame Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit erstattet werden, was u.a. eine vorherige Unterrichtung des Betriebsrats und Beratung mit diesem voraussetzt, nicht aber bereits eine Einigung über den Umfang und die Folgen der Massenentlassung (BAG, Urteil v. 21.05.2008, 8 AZR 84/07).
  • Ist das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt und ein wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet worden, können Kündigungen dann bereits während der einmonatigen Entlassungssperre nach § 18 Kündigungsschutzgesetz ausgesprochen werden, werden aber erst mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.