Trennung und ihre Rechtsfolgen

Die Trennung vom Ehepartner ist für viele Menschen emotional belastend. Zugleich ist die Trennung Ausgangspunkt vieler familienrechtlicher Konflikte, vom Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt über die Vermögensauseinandersetzung bis hin zur Scheidung. Um Rechtsverluste zu vermeiden, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung zu empfehlen. Eine frühzeitige Trennungsberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht, die neben den "klassischen" Themen Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt und Regelung der Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat auch nicht originär familienrechtliche Probleme berücksichtigt, wie z.B. die Klärung der Bankverhältnisse, den Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten bei bestehenden Verbindlichkeiten, etc., kann sehr hilfreich sein und dem Entstehen zusätzlicher Probleme vorbeugen oder diese abmildern. Oder hätten Sie gewusst, dass Trennungsunterhalt nicht automatisch ab der Trennung rückwirkend verlangt werden kann, sondern erst ab einem Auskunftsverlangen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten, der verzugsbegründenden Geltendmachung des Trennungsunterhalts oder Rechtshängigkeit? Oder dass Sie eine neue Hausratversicherung abschließen müssen, wenn Ihr Ehepartner alleiniger Versicherungsnehmer ist und aus der Ehewohnung ausgezogen ist?

 

Begriff der Trennung / des Getrenntlebens

Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er sie künftig ablehnt. Der Begriff der Trennung bzw. des Getrenntlebens im Rechtssinn beinhaltet damit eine objektive und eine subjektive Komponente.

Die objektive Komponente ist dann unproblematisch, wenn einer der Ehegatten die Trennung dadurch vollzieht, dass er aus der Ehewohnung auszieht. Denn der rechtliche Begriff der Trennung setzt voraus, dass die häusliche Gemeinschaft zum Zwecke einer Trennung vollständig aufgehoben wird.

Zu Problemen kommt es dann, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben wollen, was häufig der Fall ist, wenn sie in einem Haus gewohnt haben, insbesondere wenn das Grundstück in je hälftigem Miteigentum steht. Auch ein solches Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ist möglich, setzt allerdings voraus, dass die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung verschiedene Haushalte führen und in ihnen leben und dies auch nach außen hin erkennbar zu Tage tritt. Die Ehegatten müssen dann ein Höchstmaß an Trennung in allen Lebensbereichen praktizieren, also ihre Wohn- und Schlafbereiche derart aufgeteilt haben, dass verbleibende Gemeinsamkeiten nur als gelegentliches Zusammentreffen aufgrund bloßen räumlichen Nebeneinanders zu beurteilen sind. Solange die Ehegatten noch im gemeinsamen Ehebett schlafen, ist eine Trennung im Rechtssinn ausgeschlossen

Geringe Gemeinsamkeiten, die sich vielfach insbesondere bei der räumlichen Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung nicht vermeiden lassen, hindern das Getrenntleben nicht. Auch ein zeitlich begrenzter Versöhnungsversuch beendet das Getrenntleben nicht. Die unschädliche Zeitgrenze ist insoweit bei etwa drei Monaten anzusetzen.

Das subjektive Element des Getrenntlebens setzt die erkennbare Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus. Derjenige Ehegatte, der getrennt leben will, muss erkennbar zur Trennung entschlossen sein und diesen Trennungswillen auch erkennbar nach außen bekunden. Am einfachsten ist dies durch ein entsprechendes Schreiben an den anderen Ehegatten zu dokumentieren, welches auch vom Rechtsanwalt verfasst und z.B. mit der Aufforderung, an der Aufteilung der Ehewohnung mitzuwirken oder Trennungsunterhalt zu zahlen, verbunden werden kann.

 

Rechtsfolgen der Trennung

Wichtigste Rechtsfolgen der Trennung sind, dass

  • ein Anspruch auf Trennungsunterhalt als Barunterhalt zugunsten eines Ehegatten entstehen kann
  • das grundsätzlich für eine Scheidung erforderliche Trennungsjahr zu laufen beginnt und
  • zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft über die Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten begehrt werden kann, um im Rahmen des Zugewinnausgleichs eventuelle Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Zustellung der Scheidungsantragsschrift aufdecken zu können und gegebenenfalls auf das Trennungsvermögen zurückzugreifen
  • das Kontovollmachten für Bankkonten des anderen Ehegatten im Innenverhältnis nicht mehr wirksam sind und Kontoplünderungen zu entsprechenden Rückzahlungsansprüchen führen..

 

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