Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen einer Unterhaltsverpflichtung

Der Wegfall des Rentner- und Pensionistenprivilegs führt in vielen Fällen dazu, dass die Versorgung eines Ehepartners, der bereits eine Altersversorgung bezieht, mit Rechtskraft der Scheidung sofort gekürzt wird, während der andere Ehepartner noch zu jung ist, um eine Altersversorgung in Anspruch zu nehmen, der Ausgleichsverpflichtete mithin sofort einen erheblichen finanziellen Nachteil erleidet, während der Ausgleichsberechtigte hiervon nicht profitiert, sondern im Gegenteil – aufgrund der Schmälerung der Leistungsfähigkeit des Ausgleichsverpflichteten – bei der Bemessung seines nachehelichen Unterhalts zusätzliche Nachteile zu erleiden droht.

Dem kann durch einen Antrag nach den §§ 33, 34 Versorgungsausgleichsgesetz entgegengewirkt werden.

Voraussetzungen einer Anpassung wegen Unterhalt

Solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den ausgleichsverpflichteten Ehegatten hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz ausgesetzt.

Die Kürzung ist der Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in der Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Rentenanwartschaften, aus denen der ausgleichspflichtige Ehegatte eine laufende Versorgung bezieht.

Zuständigkeit des Familiengerichts

Über die Anpassung des Versorgungsausgleichs und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht, wobei nach § 34 Versorgungsausgleichsgesetz beide Ehegatten antragsberechtigt sind.

Wirkung nur für die Zukunft

Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs wirkt nach § 34 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz ab dem ersten Tag des Monats, der der Antragstellung bei Gericht folgt, also nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Die Antragstellung sollte daher unverzüglich erfolgen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

ZurückWeiter