Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung obliegt es nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Jedem geschiedenen Ehegatten obliegt es grundsätzlich, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Nur dann, wenn er dazu außerstande ist, weil einer der nachfolgenden Unterhaltstatbestände vorliegt und der Ehegatte deshalb nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Unterhaltstatbestände

Betreuungsunterhalt - Unterhalt wegen der Betreuung eine  gemeinschaftlichen Kindes

Als Betreuungsunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, den ein geschiedener Ehegatte wegen der Betreuung eines Kindes von dem anderen Ehegatten verlangt.

Seit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts kann ein geschiedener Ehegatte nach § 1570 BGB von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs nur, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs kann sich aber auch verlängern, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der sich aus Gründen der Billigkeit verlängern kann. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung sind dabei kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist der betreuende Elternteil in der Entscheidung völlig frei, ob er das Kind selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. Entscheidet er sich für eine Erwerbstätigkeit und Fremdbetreuung des Kindes, so sind die vom betreuenden Elternteil erzielten Einkünfte überobligatorisch und nur nach den Umständen des Einzelfalls anteilig bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.

Das früher von der Rechtsprechung praktizierte "Altersphasenmodell" ist damit nicht mehr anwendbar. Grundsätzlich hat der betreuende Elternteil ab dem dritten Geburtstag des Kindes seinen eigenen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen oder die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dies aus kind- oder elternbezogenen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus besteht ein Unterhaltsanspruch nur noch dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dennoch verlangt die Neuregelung regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Aus kindbezogenen und elternbezogenen Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes findet erst dort ihre Grenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen regelmäßig nicht der Fall sein wird.

Als elternbezogenen Grund für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts hat der Bundesgerichtshof allerdings auch anerkannt, dass sich neben der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung bei Rückkehr des Kindes in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben kann, dessen Umfang im Einzelfall sehr unterschiedlich ist. In Abhängigkeit z.B. von der Anzahl der zu betreuenden Kinder oder deren Gesundheitszustand, aber auch von dem Entwicklungsstand und den Neigungen und Begabungen der Kinder ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils über den Umfang der Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung hinaus noch eingeschränkt ist.

Eine überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils durch Erwerbsarbeit und Betreuung muss vermieden werden.

BGH, Urteil vom 17.6.2009, XII ZR 102/08

Zu den Einzelheiten nachfolgend die Leitsätze einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

  1. Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).
     
  2. An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - FamRZ 2011, 1375). 
     
  3. Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770; BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 und vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050).
     
  4. Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren - Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 und vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311; teilweise Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590).
     
  5. Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung.

BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10

 

Unterhalt wegen Alters oder Krankheit

Kann ein Ehegatte nach der Scheidung oder im Anschluss an die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes wegen seines Alters oder einer Krankheit oder einem Gebrechen seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit decken, kommt ein Unterhaltsanspruch wegen Alters oder Krankheit in Betracht.

 

Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Kann ein Ehegatte nach der Scheidung trotz intensiver Bemühungen keinen angemessenen Arbeitsplatz finden, kann er auch dann, wenn er an sich zu Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, Unterhalt verlangen. Dies gilt allerdings nur solange und soweit der Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

 

Aufstockungsunterhalt

Wenn die Einkünfte aus einer vom Ehegatten ausgeübten angemessenen Erwerbstätigkeit nicht hinreichend sind, um den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen wahren zu können, hat der Ehegatte einen Anspruch auf Aufstockung seiner eigenen Einkünfte durch eine Unterhaltszahlung.

 

Ausbildungsunterhalt

Hat ein geschiedener Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, kann er zum Zwecke einer solchen Ausbildung Unterhalt verlangen, wenn er die abgebrochene oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich nach der Scheidung aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen. Voraussetzung ist, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Entsprechendes gilt, wenn der geschiedene Ehegatte an einer Fortbildung oder Umschulung teilnimmt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung im Allgemeinen abgeschlossen wird.

 

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Greift keine der vorgenannten Unterhaltstatbestände ein, kommt in seltenen Fällen noch ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen in Betracht. Nach § 1576 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.

 

Unterhalt nur bei ununterbrochener Kette von Unterhaltstatbeständen ab der Scheidung – Einsatzzeitpunkte

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur dann, wenn ab der Rechtskraft der Scheidung ununterbrochen eine der vorgenannten Unterhaltstatbestände vorgelegen hat. War der Unterhalt begehrende Ehegatte zu irgendeinem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, die Kette der Unterhaltstatbestände mithin unterbrochen, erlischt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Ein später eintretender neuer Unterhaltstatbestand führt nicht mehr dazu, dass ein Unterhaltsanspruch besteht.

Wenn z.B. der Unterhalt begehrende Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung ein noch nicht drei Jahre altes Kind betreut hat, dann ein Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 Stunden wöchentlich aufgenommen hat, als das Kind mit drei Jahren in einen Kindergarten aufgenommen wurde, die Erwerbstätigkeit auf 40 Stunden ausgeweitet hat, als das Kind im zweiten Schuljahr war und dann vier Jahre später erwerbsunfähig geworden ist, als das Kind zwölf Jahre alt, besteht kein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit mehr.

Zwischen dem Ende des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt und dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit war der Ehegatte zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit in der Lage und konnte sich selbst unterhalten. Zu dieser Zeit bestand kein Unterhaltsanspruch. Die später eintretende Erwerbsunfähigkeit begründet aufgrund der unterbrochenen Unterhaltskette keinen neuen Unterhaltsanspruch.

Ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit nach Beendigung der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ist nur gegeben, wenn eine lückenlose Unterhaltskette hinsichtlich der Unterhaltstatbestände besteht. Ausreichend ist, wenn zum Einsatzzeitpunkt die die Erwerbsunfähigkeit begründende Krankheit latent vorhanden ist und in einem noch zeitnahen Zusammenhang zur Erwerbsunfähigkeit führt (OLG Schleswig 31.3.06,

15 UF 147/04).

Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

Kommt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Betracht, sollte dieser alsbald geltend gemacht werden. Denn für die Vergangenheit kann nachehelicher Unterhalt grundsätzlich nur von dem Zeitpunkt an verlangt werden, zu welchem der Unterhaltsverpflichtete zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen, der Unterhaltsverpflichtete in verzugsbegründender Weise gemahnt wurde oder ein Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird dann ab dem Ersten des Monats geschuldet, in den einer der vorgenannten Zeitpunkte fällt.

Ohne diese Einschränkungen kann nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit nur verlangt werden

  • wegen eines Sonderbedarfs oder
  • für einen Zeitraum, in dem der Unterhaltsberechtigte aus rechtlichen Gründen oder im Verantwortungsbereich des Unterhaltsverpflichteten liegenden tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt gehindert war.

Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann der Unterhalt nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

In der Regel sollte der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt daher schon vor der Scheidung, spätestens aber alsbald nach der Scheidung geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann dabei im Scheidungsverfahren - im sog. Scheidungsverbund - oder als  isolierte Familiensache in einem eigenen Verfahren neben der Scheidung geltend gemacht werden.

 

Dauer des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, solange einer der oben genannten Unterhaltstatbestände vorliegt. Dabei können diese Unterhaltstatbestände auch nacheinander auftreten, wenn z.B. zunächst Betreuungsunterhalt geschuldet wird und am Ende der Betreuung der unterhaltsbedürftige Ehegatte krankheitsbedingt seinen eigenen Lebensbedarf nicht decken kann. Es kann eine "Unterhaltskette" aus wechselnden Unterhaltstatbeständen entstehen. Wenn allerdings zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Scheidung einmal kein Unterhaltstatbestand bestanden hat, diese "Unterhaltskette" also unterbrochen wird, erlischt der Unterhaltsanspruch dauerhaft. Der Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich nicht erneut entstehen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ehegatte erneut arbeitslos wird, bevor es ihm gelungen ist, seinen eigenen Unterhalt nachhaltig zu sichern.

Unabhängig vom Bestehen eines Unterhaltstatbestands erlischt der Anspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.

Der Tod des zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Ehegatten führt hingegen nicht zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs. Dieser geht vielmehr als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über, dessen Haftung allerdings maximal auf den Betrag beschränkt ist, der dem Unterhaltsgläubiger als Pflichtteil zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

Wenn erstmalig einige Jahre nach der Scheidung Unterhalt geltend gemacht wird, bedeutet dies allerdings nicht von vornherein, dass der Unterhaltsanspruch wegen eines fehlenden Einsatzzeitpunkts scheitert. Der Umstand, dass über viele Jahre kein Unterhalt geltend gemacht worden ist, bedeutet nicht zwingend, dass kein Unterhaltsanspruch besteht. Entscheidend ist allein, ob ab Rechtskraft der Scheidung eine ununterbrochene Kette bestehender Einsatzzeitpunkte/Unterhaltstatbestände vorgelegen hat, also die Unterhaltsansprüche dem Grunde nach ohne Unterbrechung aneinander anschließen. Wenn diese lückenlose Kette gegeben ist, kann sich auch nach vielen Jahren ein Unterhaltsanspruch ergeben.

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