Abmahnung

Die Abmahnung ist eine Kündigungsankündigung für den Fall, dass sich eine festgestellte und in der Abmahnung konkret anzugebende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers wiederholt oder er ein gleich gelagertes Fehlverhalten an den Tag legt. Vertragsverletzungen sind kündigungsrelevant, wenn der Arbeitgeber daraus den Schluss ziehen darf, das Vertragsverhältnis werde auch in Zukunft gestört. Erforderlich für eine verhaltensbedingte Kündigung ist mithin eine negative Prognose für die Zukunft. Diese soll durch die Abmahnung objektiviert werden.

Dem Arbeitnehmer soll durch die Abmahnung vor Augen geführt werden, dass der Arbeitgeber für die Zukunft eine beanstandungsfreie Leistung erwartet. Zugleich soll dem Arbeitnehmer vor Augen geführt werden, dass er anderenfalls mit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Die Abmahnung hat mithin eine Warn- und Ankündigungsfunktion.

Die Abmahnung erfordert weder die Einhaltung einer bestimmten Form noch eine bestimmte Wortwahl. Sie kann daher auch mündlich erfolgen. Empfehlenswert ist dies allerdings nicht. Denn der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzprozess – auch wenn seit der Abmahnung bereits ein längerer Zeitraum verstrichen ist – die Abmahnung darlegen und beweisen. Dies bereitet häufig Schwierigkeiten, wenn keine schriftliche Abmahnung ausgesprochen wurde. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, Abmahnung schriftlich auszusprechen.

Dabei sollte die Abmahnung inhaltlich ein konkretes vertragswidriges Verhalten beschreiben und eine unmissverständliche Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall enthalten.

Rügt der Arbeitgeber in einer Abmahnung mehrere Vertragsverstöße des Arbeitnehmers, so ist die Abmahnung insgesamt unwirksam, wenn auch nur einer der behaupteten Vertragsverstöße tatsächlich nicht vorgelegen hat oder später nicht bewiesen werden kann.

Arbeitnehmer können zwar eine fehlerhafte Abmahnung durch eine Klage angreifen, weil eine unzutreffende Abmahnung sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Empfehlenswert ist ein solches Vorgehen allerdings in aller Regel nicht. Taktisch klüger ist es, abzuwarten, ob überhaupt irgendwann eine Kündigung ausgesprochen wird, für die die Abmahnung relevant ist. Denn Abmahnungen verlieren durch Zeitablauf ihre Wirkung, wobei konkrete Fristen nicht angegeben werden können. Je nach Schweregrad des Fehlverhaltens können diese Fristen unterschiedlich lang sein. Nach 2-3 Jahren ist allerdings davon auszugehen, dass eine Abmahnung ihre Ankündigungs- und Warnfunktion verloren hat und die negative Zukunftsprognose, die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist, auf diese Abmahnung nicht mehr geschützt werden kann. Hinzu kommt, dass es für den Arbeitgeber mit wachsendem zeitlichen Abstand zum durch die Abmahnung gerügten Vertragsverstoß häufig schwieriger wird, die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung zu beweisen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Abwarten für den Arbeitnehmer häufig günstiger ist.