Home-Office

Home-Office: Neue Vergütungsfalle für Arbeitgeber

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2003 können Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise von zu Hause aus erbringen, zusätzlich zu ihrem vertraglichen Entgelt einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Nutzung ihrer Wohnung haben.

Die klagende Arbeitnehmerin war als Verkaufsrepräsentantin beschäftigt. Ihre Büroarbeiten erledigte sie ausschließlich in einem Raum in ihrem Wohnhaus. Über ein Büro im Betrieb des Arbeitgebers verfügte die Arbeitnehmerin demgegenüber nicht. Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitnehmerin über eine vom Arbeitgeber hinaus gezahlte monatliche Aufwandsentschädigung hinaus eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Raummiete einschließlich Mietnebenkosten.

Das Bundesarbeitsgericht erkannte ihr insoweit dem Grunde nach einen Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB zu. Nach der Entscheidung liegt ein ersatzfähiges Vermögensopfer bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer an seinem heimischen Arbeitsplatz Arbeiten erbringt und dadurch eine wesentliche Einschränkung der privaten Nutzungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes im Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Nur das, was noch zur selbstverständlichen Einstandspflicht des Arbeitnehmers gehöre, sei bereits mit der regelmäßigen Vergütung abgegolten. Anderenfalls steht dem Arbeitnehmer nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Aufwendungsersatz in Höhe der ortsüblichen Miete abzüglich des kalkulatorischen Gewinns des Vermieters und pauschaler Erhaltungsaufwendungen zu.

Das Urteil hat große Bedeutung für die Gestaltung von Außendienstverträgen, Heimarbeitsvereinbarungen und anderen Arbeitsmodellen, die die Tätigkeit in einem heimischen Büro vorsehen. Auch dann, wenn eine konkrete Aufwandsentschädigung vereinbart wird, sollte ein weitergehender Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB bzw. § 670 BGB insgesamt vertraglich abbedungen werden.

Bundesarbeitsgericht, 14.10.2003, 9 AZR 657/02