Mobbing
Mobbing ist ein schwer greifbares Phänomen. Es ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl von einzelnen Verhaltensweisen, die sich zu einem Gesamtverhalten zusammensetzen, welches den Arbeitnehmer in seinen Rechten verletzt. Die Problematik besteht für Mobbingopfer aus rechtlicher Sicht darin, dass die einzelnen Verhaltensweisen häufig keine eindeutigen Rechtsverletzungen darstellen oder zumindest aus ihnen keine Ansprüche herzuleiten sind, während das Gesamtverhalten, dass sich aus vielen Verhaltensweisen zusammensetzt, häufig nicht hinreichend dargelegt werden kann.
Mobbingtagebuch für Arbeitnehmer
Um Ansprüche auf ein Mobbing-Verhalten stützen zu können, müssen die einzelnen Verhaltensweisen im gerichtlichen Verfahren konkret dargelegt und notfalls auch vom Arbeitnehmer bewiesen werden. Nur wenn eine Vielzahl von Vorfällen nach Ort, Zeit und konkret Beteiligten dargelegt werden kann, kann letztlich ein Mobbing-Verhalten schlüssig dargelegt werden. Arbeitnehmer, die meinen, sie seien Mobbing ausgesetzt, sollten daher ein Mobbing-Tagebuch führen, in dem die einzelnen Vorfälle akribisch aufgelistet werden und vor allem auch vorhandene Zeugen festgehalten werden.
Arbeitgeber haftet für Mobbing durch Vorgesetzte
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass ein Arbeitgeber auch für Mobbing haftet, welches ein Angestellter in einer Führungsposition gegenüber einem ihm unterstellten Arbeitnehmer verübt.
Wenn ein schuldhaftes dienstliches Verhalten eines Vorgesetzten dazu führt, dass ein ihm unterstellter Mitarbeiter psychisch erkrankt, dann hat der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Arbeitgeber sich des Vorgesetzten als Erfüllungsgehilfen bedient. Der Arbeitgeber haftet dann gemäß § 278 BGB. Nach dieser Norm wird dem Arbeitgeber das Verhalten des von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Untergebenen zugerechnet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 -
Mobbing - auch durch Angestellte mit Personalverantwortung - kann daher für Arbeitgeber teuer werden. Arbeitgeber sollten daher Führungspersonal dahingehend schulen, dass entsprechende Verhaltensweisen zu unterlassen sind und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können, und dann, wenn ihnen Verhaltensweisen auffallen, die einen Mobbing-Verdacht nahelegen, dass Gespräch mit den Vorgesetzten - und ggf. betroffenen Arbeitnehmern - suchen und entsprechende Verhaltensweisen unterbinden.,