Urlaub und Urlaubsentgelt

Urlaubsentgelt – Anspruch auf bezahlten Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. § 1 BUrlG bestimmt insoweit kurz und bündig: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub."

Es mag verwundern, dass eine solche Selbstverständlichkeit hier betont wird. Doch gibt es immer wieder Bemühungen von Arbeitgebern, sich der Verpflichtung, bezahlten Urlaub zu gewähren, zu entziehen.

So gibt es z.B. in der Taxi-Branche Arbeitgeber, die ihre Fahrer ausschließlich auf Provisionsbasis vergüten, d.h. mit einem bestimmten Prozentsatz an den täglich erzielten Einnahmen beteiligen. Nimmt der Fahrer Urlaub, erzielt er keine Einnahmen mehr. Entsprechend ergibt sich auch rechnerisch keine Provision. Der Urlaub wird nicht bezahlt. Eine solche Praxis ist rechtswidrig.

Dauer des Urlaubs

Der Urlaub muss nach § 3 Abs. 1 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage betragen, wobei Werktage alle Kalendertage sind, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Jeder Arbeitnehmer hat mithin Anspruch auf vier Wochen Urlaub im Jahr. Ist arbeitsvertraglich eine 5-Tage-Wochen von Montag bis Freitag vereinbart, beträgt der Urlaubsanspruch entsprechend mindestens 20 Arbeitstage.

In vielen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen ist eine höhere Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs festgelegt.

Entstehen des Anspruchs auf Urlaub auch ohne Arbeitsleistung

Der gesetzliche Anspruch auf Urlaub entsteht zu Gunsten des Arbeitnehmers auch dann, wenn er während des Urlaubsjahres keine Arbeitsleistung erbracht hat. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Urlaubsjahres arbeitsunfähig war oder Sonderurlaub hatte, entsteht der vor der gesetzliche Urlaubsanspruch.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub

Selbst dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien vereinbart hatten, dass ein Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub nimmt und der Arbeitnehmer im Anschluss an den Sonderurlaub aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, den er während des unbezahlten Erholungsurlaubs erworben hat, bestehen und kann der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung verlangen, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied. Nachfolgend die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts im Wortlaut:

Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.

Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtigte die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 –

Pressemitteilung Nr. 22/14

 

Erkrankung während des Urlaubs

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet.

Zeitpunkt des Urlaubs

Immer wieder gibt es Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern um die zeitliche Lage des Urlaubs. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss diese nur dann nicht nachkommen, wenn ihnen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

 

Höhe des Urlaubsentgelts

Nach § 11 Absatz ein S. 1 Bundesurlaubsgesetz bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, dass der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor der Beginn des Urlaubs erhalten hat, wobei Überstundenvergütungen nicht berücksichtigt werden. Völlig unabhängig davon, nach welchem Vergütungssystem die Vergütung des Arbeitnehmers erfolgt, ist das Urlaubsentgelt stets anhand der Vergütung für die letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs zu ermitteln. Dies gilt selbstverständlich auch im Falle eines Provisionssystems wie dem oben geschilderten.

Mit Urteil vom 22.5.2014 – C-539/12 – hat der EuGH entschieden, dass Provisionen auch dann in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen sind, wenn Arbeitnehmer nur teilweise auf Provisionsbasis arbeiten, daneben aber ein Festgehalt beziehen.

 

Urlaubszeitraum und Übertragung des Urlaubs

Urlaub muss nach § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum 31.03. des Folgejahres genommen und gewährt werden.

Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, entsteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also "Auszahlung" des Urlaubs.

Wurde der Urlaub aus anderen Gründen nicht genommen, verfiel er mit dem 31.03. des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres.

Dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung folgte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, bis der EuGH entschied, im Falle einer Erkrankung bis zum Ende des Urlaubsjahres/des Übertragungszeitraums dürfe der Urlaub nicht verfallen, weshalb diskutiert wurde, Arbeitnehmer könnten Urlaubsansprüche über Jahre hinweg ansammeln und im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend hohe Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen. Dies konnte für Arbeitgeber zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, die dann auf die Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe mehrerer Monatsgehälter in Anspruch genommen wurden. In einer neuen Entscheidung relativierte der EuGH seine Rechtsprechung, der nun auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 07.08.2012 folgte und Klarheit schuf:

Der Urlaubsanspruch verfällt bei Krankheit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres

Nachfolgend die Leitsätze der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

1. Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft.

2. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (im Anschluss an EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS]).

3. Für die Leistung der Urlaubsabgeltung ist im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug kommt.

BAG, Urteil vom 7.8.2012, 9 AZR 353/10