Praktikum

Eine Vielzahl von Hochschulabsolventen absolviert nach dem Studium zunächst ein schlecht oder gar nicht bezahltes Praktikum, manche gar mehrere Praktika. Ob es sich dabei um ein Massenphänomen handelt und der Begriff von der "Generation Praktikum" zutreffend ist, mag vorliegend dahinstehen. Insoweit sei auf die unterschiedlichen Studien, die sich im Internet finden lassen (Kolja Briedis/Karl-Heinz Minks, Generation Praktikum – Mythos oder Massenphänomen, HIS Projektbericht April 2007; Dieter Grün/Heidemarie Hecht, Generation Praktikum?, DGB Bundesvorstand; Tatjana Fuchs/Andreas Ebert, Was ist gute Arbeit?, Forschungsbericht 375 des Bundesministeriums für Arbeit), verwiesen.

In nicht wenigen Fällen handelt es sich bei Praktikumsverträgen entgegen ihrer Bezeichnung um Arbeitsverträge, bei denen die Absolventen dann auch einen Anspruch auf den üblichen Arbeitslohn haben, der aber – soweit dies aus der veröffentlichten Rechtsprechung abgeleitet werden kann – offenbar nur in einem geringen Prozentsatz der tatsächlich absolvierten Praktika von den Absolventen auch geltend gemacht wird.

Der Praktikumsvertrag

Die rechtliche Grundlage für den Praktikumsvertrag findet sich in § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dieser erfasst Verträge mit Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt und ohne dass ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist. Damit wird zugleich auch das Wesen eines Praktikums im Sinne des Gesetzes definiert.

Zur inhaltlichen Ausgestaltung des Praktikumsvertrages verweist § 26 BBiG auf die das Ausbildungsverhältnis regelnden §§ 10-23 und 25 des Berufsbildungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die für Ausbildungsverhältnisse geltende gesetzliche Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten gemäß § 20 BBiG abgekürzt werden kann, es keiner Vertragsniederschrift bedarf und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

Kündigung des Praktikumsvertrages

Nach § 26 BBiG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BBiG kann der Praktikumsvertrag während einer vereinbarten Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann der Praktikumsvertrag nach § 22 Abs. 2 BBiG aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder ordentlich vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der letzte Halbsatz des §§ 26 BBiG, wonach eine Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Anspruch auf Arbeitslohn

Dient das Praktikumsverhältnis nicht in erster Linie dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen, sondern ergibt sich, dass die Arbeitspflicht des Absolventen gegenüber der Ausbildung überwiegt, unterfällt das Vertragsverhältnis unabhängig von der Vertragsbezeichnung und der inhaltlichen Ausgestaltung des Vertrages nicht im § 26 BBiG. Vielmehr liegt dann ein Arbeitsverhältnis vor, das dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegt. Dies hat auch zur Konsequenz, dass der Absolvent dann den üblichen Arbeitslohn verlangen kann, er also einen Anspruch auf die Differenz zwischen der für das Praktikum vereinbarten Vergütung und dem üblichen Arbeitslohn für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit hat.

Dieser Anspruch unterfällt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der jeweilige Lohnanspruch fällig geworden ist. In der Regel kann der Vergütungsanspruch mithin noch geltend gemacht werden, wenn das Praktikum bereits beendet ist und der Absolvent nicht übernommen wurde.

Kündigungsschutz

Handelt es sich tatsächlich nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis, kann der Praktikant im Falle einer Kündigung und Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz geltend machen, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen, das Vertragsverhältnis mit den bereits mehr als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer unter Ausschluss der Auszubildenden beschäftigt werden.

Entfristung von Verträgen

Ebenso kann der Absolvent, der einen regelmäßig befristeten Praktikumsvertrag hat, Klage auf Feststellung erheben, dass die Befristung unwirksam ist und er sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet. Die Klage muss allerdings spätestens drei Wochen nach dem Ende des Praktikumsverhältnisses beim Arbeitsgericht eingegangen sein.

Kosten – Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Erhält der Absolvent keine Praktikumsvergütung oder nur eine solche in Höhe von wenigen hundert Euro monatlich, kann er seine Rechte kostengünstig wahrnehmen. Für die Beratung durch einen Rechtsanwalt kann er sich bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeberechtigungsschein erteilen lassen. Für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung werden in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.