Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung, die das Arbeitsverhältnis sofort beendet, kann von beiden Vertragsparteien ausgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Eine solche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Aufgrund dieser Regelung in § 626 BGB setzt die fristlose Kündigung stets einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Die diesen begründenden Tatsachen dürfen maximal 2 Wochen bekannt sein.

Eine fristlose Kündigung ist daher unwirksam, wenn kein wichtiger Grund vorgelegen hat. Sie ist aber auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unwirksam, wenn dieser dem Kündigenden beim Zugang der Kündigung beim Kündigungsempfänger schon länger als zwei Wochen bekannt war.

Die fristlose Kündigung bedarf nach § 623 BGB - wie jede andere Kündigung - der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine mündlich erklärte Kündigung ist daher ebenso unwirksam wie eine z.B. per E-Mail erklärte Kündigung.

Selbst wenn ein wichtiger Grund besteht und die Kündigungserklärungsfrist eingehalten wurde, kann die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung immer noch dazu führen, dass eine fristlose Kündigung unwirksam ist.

In der Regel setzt eine fristlose Kündigung zudem voraus, dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Eine solche ist nur dann entbehrlich, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend war, dass der andere Vertragsteil schlechterdings nicht damit rechnen konnte, dass sein Verhalten ohne Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses bleiben würde.

Häufig bereitet bereits die Feststellung eines wichtigen Grundes erhebliche Probleme, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.

Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen

Nicht jede Tätlichkeit unter Arbeitskollegen (hier: Kaffee ins Gesicht schütten) führt automatisch und zwingend zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung. Sind vielmehr von den Umständen des Einzelfalles und einer umfassenden Interessenabwägung ab, ob eine außerordentliche Kündigung, eine ordentliche Kündigung oder im Ausnahmefall u. U. auch nur eine Abmahnung gerechtfertigt ist.

Landesarbeitsgericht Köln vom 11. Dezember 2002, 7 Sa 726/02

 

Tätlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber

Eine Tätlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung auch eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers, weil der Arbeitnehmer dadurch zeigt, dass er den Arbeitgeber missachtet und dadurch dessen Autorität untergräbt.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 27. September 2002, 10 Sa 626/02

 

Angekündigtes Krankfeiern

Die Ankündigung eines Arbeitnehmers, bei Nichtgewährung von Urlaub für einen bestimmten Tag notfalls einen "gelben Schein" zunehmen, ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers zu rechtfertigen.

Landesarbeitsgericht Köln vom 12. Dezember 2002, 5 Sa 1055/02 in

 

Gleiches gilt für die Ankündigung einer zukünftigen Erkrankung bei Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung eines Erholungsurlaubs.

"Die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Äußerung noch nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen auf Gewährung zusätzlichen bezahlten oder unbezahlten Urlaubs nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf die später tatsächlich auftretende Krankheit an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Dabei kann es ausreichend sein, dass die Drohung mit der Erkrankung nicht unmittelbar erfolgt, sondern in Zusammenhang mit dem Urlaubswunsch gestellt wird und ein verständiger Dritter dies als deutlichen Hinweis werten kann, bei Nichtgewährung des Urlaubs werde eine Krankschreibung erfolgen."

BAG, Urt. v. 17.06.2003 – 2 AZR 123/02, NZA 2004, 564

 

Fristlose Kündigung wegen privater Telefonate

Umfangreiche unerlaubt und heimlich geführte private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers kommen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer es zulässt, dass durch sein Verhalten ein Verdacht auf unschuldige Kollegen fällt.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer, ein Betriebsratsmitglied, Telefonate nach Mauritius von den Apparaten verschiedener Kollegen geführt. Dabei entstandenen Kosten in Höhe von 1355,76 €. Die Telefonate umfassten eine Dauer von 18 Stunden und 11 Sekunden. Alle Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht haben vorliegend die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds als wirksam erachtet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. März 2004, NZA 2004, 717

 

Fristlose Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt erfolgte.

Dieser Grundsatz ist auf einem Maklerbetreuerin einer Versicherungsgesellschaft nicht übertragbar, wenn dieser zwar ein Dienstfahrzeug für die Besuchsfahrten zu den Maklern zur Verfügung gestellt worden ist, der Nutzungsvertrag es jedoch zuletzt, dass das Firmenfahrzeug von Dritten gefahren werden darf und die Arbeitnehmerin während der Sperrzeit angeboten hat, sich von einem Verwandten fahren zu lassen.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Juli 2014, 5 Sa 27/14

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