Verhaltensbedingte Kündigung

Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Kündigungsschutzgesetz ist die Kündigung auch sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in dem Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist. Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung ist, dass dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann, er hätte durch ein von ihm steuerbares Verhalten schuldhaft eine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht verletzt. Verschulden in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und nach freiem Willensentschluss auch anders hätte handeln können.

Auch strafrechtlich relevantes Verhalten wirkt sich auf die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht im Ausland rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung finden sich dazu Formulierungen, die etwa lauten, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses müsse durch objektive Umstände, die Einstellung oder das Verhalten des gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, im Vertrauensbereich der Vertragsparteien oder im Unternehmensbereich beeinträchtigt sein.

Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und so die Grundlage für eine Objektivierung einer negativen Prognose für zukünftige Vertragsstörungen zu schaffen.

Verhaltensbedingte Kündigungen können sowohl als ordentliche Kündigungen als auch als außerordentliche, fristlose Kündigungen ausgesprochen werden. Häufig werden fristlose Kündigungen ausgesprochen, weshalb Sie Ausführungen zu einzelnen Kündigungsgründen auch auf der nachfolgenden Seite "Fristlose Kündigung" finden.

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